§62 Kosten des Einspruchsverfahrens
Die Patentabteilung kann einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten aufbürden. Hierbei ist billiges Ermessen zugrunde zu legen. Eine derartige Kostenentscheidung kann auch getroffen werden, falls der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird oder auf das Patent verzichtet wird. Außerdem kann die Patentabteilung anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Die Kosten eines Verfahrens betreffen die Auslagen des Patentamts und die den Beteiligten erwachsenen Kosten, die durch die Wahrung der Rechte erforderlich sind.
§62 Patentgesetz »
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